AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Angebot

Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen unseres Angebotes bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 

Die von uns vorgelegten Muster sind als „Durchschnittsmuster“ und die Analysedaten als Durchschnittswerte anzusehen, wobei die zulässigen Grenzen der einschlägigen DIN-Vorschriften beachtet werden, die jedoch keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften durch uns bedeuten, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung.

Bezüglich des Farbtons sind Abweichungen gegenüber dem Muster zulässig, soweit sie nicht erheblich sind.

Technische Änderungen und Maßtoleranzen unserer Baubeschreibungen und Baupläne behalten wir uns vor.

Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. An unseren Angebots- und Bauplänen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

Unsere Lieferung und Leistung erfolgt im Rahmen unseres Angebotes. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ausführung der VOB ausdrücklich als Grundlage unserer Lieferungen und Leistungen, ergänzend das BGB.

Es gilt jeweils die VOB.

  1. Preise 

Alle Preisangaben in Angebot und Auftragsbestätigung sind nach den am Abgabetag geltenden Löhne und Preise für Material und Frachten errechnet. Ändern sich die Kosten bis zur vollendeten Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, eine entstehende Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisberechnung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Ausführung ohne Unterbrechung erfolgen kann. Unterbrechungen, an denen uns kein Verschulden trifft, berechtigen uns zur entsprechenden Anpassung unserer Preise.

Alle Preise gelten netto, zzgl. der jeweils gültigen MwSt. zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Unser Angebotspreis gilt unter der Voraussetzung, dass die Gegebenheit auf der Baustelle eine normale Baustelleneinrichtung, eine Befahrbarkeit des Geländes, auch für schwere Fahrzeuge (40 t), sowie ausreichende Lagerflächen für die erforderlichen Baustoffe zulassen. Alle Arbeiten, die unsere Arbeitskräfte neben den vertraglich vereinbarten Leistungen auszuführen haben, werden mit den aufgewandten Arbeitsstunden und dem verbrauchten Material besonders berechnet. Alle Preise verstehen sich ab Werk, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Zu einer vorherigen Besichtigung und Untersuchung der Baustelle sind wir nicht verpflichtet.

In unseren Preisen sind nicht enthalten alle Erschwernisse und Sonderleistungen, die sich durch nachträgliche Änderungen der Baupläne, der Ausführung, der Genehmigungsbehörden, der besonderen Bauvorschriften, des Prüfstatikers sowie durch Neufassung gesetzlicher Bestimmungen ergeben. Unsere Preise sind für Hallen mit einer Schneelast von 75 kg/m2 ermittelt. In Gegenden mit höheren Schneelasten erfolgt eine Preisangleichung. Insoweit besteht eine Hinweispflicht des Bestellers.

Werden auf Wunsch des Auftraggebers zur Angebotsermittlung besondere Leistungen erforderlich, z. B. Untersuchungen, Erhebungen, Pläne und Berechnungen sowie Einsatz von Sonderfachleuten, sind wir berechtigt, den Mehraufwand auch bei Nichterteilung des Auftrages in Rechnung zu stellen.

Ebenes Gelände und tragfähiger Baugrund (2 kp/cm2) in frostfreier Tiefe wird vorausgesetzt und ist Grundlage des Vertrages.

Eventuell notwendig werdende Wasserhaltung wird gesondert abgerechnet.

Gestatten die Verhältnisse am Bau keinen reibungslosen Ablauf der Arbeiten, sind wir berechtigt, den entstandenen Verzögerungsschaden in Rechnung zu stellen.

Bauseitig sind alle Ver- und Entsorgungsanlagen bereitzuhalten. Der Auftraggeber hat alle Lastangaben für die statische Berechnung verbindlich anzugeben (zulässige Bodenpressung, Schneelasten etc.), Strom (380 V, 220 V) Öl, Gas und Wasser hat der Auftraggeber kostenlos zu liefern. Bauseitig sind auch die Angaben zu machen, die ein Einmessen der Halle ermöglichen. Vermessungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso alle Gebühren für Anschlüsse und Genehmigungen. Dadurch bedingte Mehrkosten liegen außerhalb des Angebotes und werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

Die Inanspruchnahme eines vereinbarten Skontos setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen werden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgt, ist ein Abzug von Skonto insgesamt unzulässig, unabhängig davon, aus welchem Grund nicht vollständig gezahlt worden ist.

  1. Ausführung, Fristen, Abnahme

Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns, vorbehaltlich Lieferungsmöglichkeit, jedoch nicht vor Klärung aller technischer Einzelheiten. Die Baugenehmigung muss erteilt sein.

Alle Fristen stehen unter dem Vorbehalt der §§ 6, Nr. 2 Abs. 2 VOB.

Angaben unsererseits über den Baubeginn sind unverbindlich.

Auflagen seitens der Baubehörde müssen sofort an uns weitergeleitet werden. Höhere Gewalt, Streik, Witterungseinflüsse, allgemeiner Materialmangel oder ähnliche Umstände wie Pandemien verlängern die Leistungszeit entsprechend oder berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass Schadensersatzansprüche des Bestellers ganz gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns geltend gemacht werden können.

Wir sind berechtigt, die Bauleistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer ausführen zu lassen. 

Unsere Leistung gilt, falls keine förmliche Abnahme erfolgt, spätestens eine Woche nach Ingebrauchnahme des Bestellers als abgenommen. 

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind ohne Abzug nach Eingang beim Auftraggeber innerhalb einer Woche zahlbar. Bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Scheck und Wechsel, deren Annahme wir uns vorbehalten, gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bezogenen.

Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Mit Gegenforderungen des Auftraggebers, ganz gleich, wann und aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, können nicht gegenüber unseren Rechnungsbeträgen aufgerechnet werden. 

  1. Zahlungsweise

Bei Festpreisaufträgen sind fällig, soweit nicht anders vereinbart

25 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung und Baugenehmigung 

25 % der Auftragssumme bei Beginn des Bauvorhabens, bzw. Materiallieferung

40 % mit angemessenen Abschlagszahlungen, jeweils gestaffelt nach Baufortschritt 

10 % der Auftragssumme bei Abnahme

  1. Eigentumsvorbehalt 

Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur restlosen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber, ganz gleich, wann und aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, unser Eigentum. Vor Bezahlung unserer Forderung darf der Auftraggeber unsere Lieferung und Leistung weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.

Sollte durch Weiterverkauf, Einbau in eine andere Sache oder sonst wie das Eigentum an einen Dritten übergehen, tritt an dessen Stelle der Anspruch des Auftraggebers gegen den Dritten, und zwar ganz gleich, ob es sich dabei um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt, und zwar erstrangig in Höhe unserer Forderung.

Diese Ansprüche werden schon jetzt im Voraus vom Auftraggeber an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, die Abtretung jederzeit zugleich im Auftrag des Auftraggebers dem Dritten mitzuteilen.

Unser Eigentumsvorbehalt mit den vorstehenden Regelungen gilt für sämtliche Forderungen, die wir – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen unseren Auftraggeber haben.

Sollte der Auftraggeber im Falle des Weiterverkaufes mit seinem Kunden in Kontokorrent abrechnen, wird schon jetzt die erstrangige Saldoforderung des etwaigen Kontokorrents zwischen dem Auftraggeber in Höhe unserer Forderung hiermit an uns abgetreten, wobei wir ebenfalls berechtigt sind, die Abtretung zugleich für den Auftraggeber dessen Kunden mitzuteilen.

Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erwerben, überträgt uns der Besteller hiermit schon jetzt in Höhe des Wertes seiner Ware Miteigentum an der ihm gehörenden Sachen oder Beständen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns auf. Die dadurch entstehende neue Ware ist dann Vorbehaltsware im Sinne des für uns vereinbarten Eigentumsvorbehaltes. Der Besteller ist verpflichtet, durch Vorlage der Geschäftsunterlagen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Verhältnis unsere Ware dann mit Vorbehaltsware verbunden ist.

  1. Gewährleistung

Wir übernehmen unter Zugrundelegung der Vorschriften der VOB eine Gewährleistung von 2 Jahren ab Abnahme der Lieferung für die Beschaffenheit des verwendeten Materials und unserer Leistungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, ganz gleich, wann und aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sein könnten, insbesondere auch bei positiver Vertragsverletzung oder einem Verschulden bei Vertragsschluss.

Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist endet entsprechend VOB § 13 Nr. 4, eine Unterbrechung der Regelfristen durch Mängelrüge oder Mängelbeseitigung wird in Anlehnung an VOB § 13 Nr. 5 ausgeschlossen.

Weitergehende Gewährleistungen entspr. besonderer Vereinbarungen und Angebote (Herstellergewährleistung) sind aus unserer Gewährleistung ausgeschlossen, auch als subsidiäre Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche sind direkt mit dem Händler abzuwickeln.

Branchenübliche kürzere Gewährleistungsfristen einzelner Gewerke (z. B. Maschinenbau, Elektrotechnik) unterliegen nicht der Gewährleistung nach VOB, sondern werden nur entsprechend den uns von den einzelnen Herstellern bzw. Subunternehmern gewährten Garantiefrist eingeräumt.

Schäden, die durch höhere Gewalt oder Dritte an unseren Leistungen und Lieferungen entstehen, fallen nicht unter unsere Gewährleistung. Ebenso Schäden, die aus ungenügendem Schutz gegen Witterung oder dergleichen auftreten, sowie aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. Der Auftraggeber hat bei Baubeginn die üblichen Gebäudeversicherungen sowie eine Bauwesenversicherung auf seine Kosten abzuschließen.

Bei Objekten mit Hartbedachung haften wir nicht bei extremen Witterungsverhältnissen wie Unwetter, Schneetreiben, Eisschanzbildung, Kondenswasserbildung sowie Sturmregen und ähnlichen Einflüssen für die Dichtigkeit der Außenflächen sowie deren Folgeschäden.

Mängel, die innerhalb von 2 Jahren seit der Abnahme durch Material- oder Ausführungsfehler entstehen, werden von uns unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche in angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatz beseitigt. Wir sind berechtigt, den Anspruch auf Nachbesserung nach unserer Wahl durch Zahlung eines Betrages entsprechend dem Wert der Minderleistung zu erfüllen.

Mängelrügen müssen innerhalb der Frist von 2 Jahren unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Verspätete Rüge schließt unsere Gewährleistungspflicht aus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk sofort nach Abnahme auf etwaige Mängel genau zu untersuchen. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf ein Nachbesserungsrecht. Jeglicher Schadensersatzanspruch unseres Auftraggebers gegen uns wird ausgeschlossen, ganz gleich, wann und aus welchem Rechtsgrund ein derartiger Anspruch entstanden sein könnte, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder positiver Vertragsverletzung. 

Sofern die Parteien einen Werkvertrag nach BGB vereinbart haben, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, insbesondere die §§ 634a BGB. 

  1. Kündigung des Bauvertrages und Schadenersatz 

Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag, so haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen. Für nicht erbrachte Leistungen schuldet der Auftraggeber einen pauschalen Schadenersatz i. H. v. 30 %. Bzgl. nicht erbrachter Leistungen werden 70 % der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendung vereinbart, die auf den Vergütungsanspruch anzurechnen sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass höhere Aufwendungen erspart wurden. 

Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber insbesondere im Falle unseres Rücktritts vom Vertrag durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand, haben wir Anspruch auf Erstattung unserer Unkosten und auf Schadensersatz, insbesondere den entgangenen Gewinn in nachgewiesener Höhe, mindestens jedoch 30 % der Auftragssumme, ohne dass es eines Nachweises in dieser Höhe bedarf. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass höhere Aufwendungen erspart wurden.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  1. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für unsere sämtlichen Leistungen, Lieferungen und Ansprüche – auch aus Wechseln oder Schecks – sind Vlotho vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.

Vlotho, im Januar 2022

Dachdeckerei Schmiedekamp GmbH